Satzung

der Unabhängigen WählerGemeinschaft Werther
genannt UWG Werther
errichtet am 1. Juni 1990.

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gemeinschaft

  1. Die Gemeinschaft nennt sich UWG Werther.

  2. Sitz der UWG Werther ist Werther. Die Geschäftsadresse ist jeweils die des 1. Vorsitzenden.

  3. Die UWG Werther beteiligt sich an den Kommunalwahlen. Die von der Gemeinschaft nominierten und in den Stadtrat gewählten Vertreter üben ihr Amt unabhängig von dem Einfluss überörtlicher Parteien aus.

    Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen sollen möglichst alle Berufsgruppen und Personen beiderlei Geschlechts berücksichtigt werden.

    Mitglieder der UWG Werther dürfen nicht einer anderen Partei angehören.

    Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

    Darüber hinaus wird sich die UWG Werther mit allen öffentlichen Belangen der Stadt Werther befassen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich die UWG Werther mit gleichgerichteten Gemeinschaften zu den Wahlen oder zur Durchsetzung überörtlicher Belange zusammenschließen.

    Die UWG Werther ist einem Ideal-Verein gleichzusetzen und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.

§ 1a Gemeinnützigkeit

Der Verein - UWG Werther - verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 2 Aufnahme und Austritt der Mitglieder

  1. Mitglied der UWG Werther kann werden, wer für die Kommunalwahl in der Stadt Werther wahlberechtigt ist.

    Ausnahmen sind nur durch Beschluss des Vorstandes möglich. Die Aufnahmeerklärung ist bei dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich abzugeben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.

    Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich erklärt werden. Mit der Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen.

    Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Mitglied aus der Gemeinschaft ausschließen, wenn

    1. das Mitglied einer anderen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen der UWG Werther in Einklang bringen lässt,

      oder

    2. das Ansehen der UWG Werther in einer Weise schädigt, dass die Mitgliedschaft nicht länger zumutbar ist,

      oder

    3. ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung für den Ausschluss gegeben ist.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, Kandidaten für die Wahlen zum Stadtrat zu benennen.

  3. Es werden Beträge erhoben, deren Höhen von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist im voraus zu Beginn eines jeden Jahres zu zahlen und wird per Bankeinzug erhoben. Für Beitritte innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres ist der volle Jahresbeitrag, für Beitritts innerhalb des zweiten Kalenderhalbjahres nur der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Bei Austritten erfolgt keine Beitragserstattung.

    Neben den Beiträgen sollen die anfallenden Kosten durch Spenden gedeckt werden.

§ 4 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassenprüfer gibt spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Kalenderjahres seinen Rechenschaftsbericht ab.

§ 5 Vorstand der Gemeinschaft

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 Mitgliedern,

    dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

    Erweiterter Vorstand

    sind die beiden genannten Personen und die nachfolgende benannten Personen

    1. der Schriftführer
    2. der Schatzmeister
    3. einem oder mehreren Beisitzern.

  2. Gerichtlich oder außergerichtlich wird die Gemeinschaft durch den 1. Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter vertreten.

  3. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorwands gehören die ordnungsgemäße Führung aller für die Gemeinschaft nach Satzung und Beschluss der Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte; er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen und aufzubewahren.

  4. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen, wenn Fehlbeträge in der Kasse entstehen und die Mitgliedsbeiträge und Spenden zur Deckung der Ausgaben nicht ausrechen, den Fehlbetrag aus der Fraktionskasse ausgleichen zu lassen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat, kann in dringenden Fällen jedoch abgekürzt werden. Die Einladungen erfolgen durch Postbrief.

  2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  3. Ordentliche Mitgliederversammlung müssen einmal im Kalenderjahr einberufen werden.

  4. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.

  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

      Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Abberufung aus, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter für die restliche Amtszeit. Ist kein Stellvertreter bestellt, erfolgt eine Ersatzwahl.

      Die Wahlen zum Vorstand sind geheim.

    2. Wahl der Kandidaten zum Stadtrat und den Bezirksvertretungen.

    3. Verabschiedung der Programme für die grundsätzlichen Tätigkeiten der Gemeinschaft und zu den jeweiligen Kommunalwahlen.

    4. Satzungsänderungen

    5. Auflösung der Gemeinschaft

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu A. bis C. werden mit einfacher Stimmenmehrheit und die Beschlüssen D. und E. mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer ein Protokoll, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist auf Wunsch eines Mitgliedes auszuhändigen, spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 7 Vereinsregister

Die UWG Werther ist ein Verein im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 8 Auflösung der Gemeinschaft

Wird die Gemeinschaft aufgelöst, fällt das verhandene Vermögen dem „Lebensbaum Werther e. V.“ zu.